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Die innerhalb dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen gelten zwischen den Herstellern bzw. Lieferanten, im weiteren als Auftragnehmer (AN) bezeichnet und dem Empfänger bzw. Besteller, im weiteren Auftraggeber (AG). Der AG bestätigt, dass er innerhalb des Angebots des AN bzw. der Auftragsbestätigung an gut sichtbarer Stelle auf die Existenz der allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN hingewiesen wurde; die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind damit Bestandteil des Vertrages zwischen Besteller und Lieferant. Verbraucher im Sinn der AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer i. S. d. AGB sind natürliche oder juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird,die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde i. S. d. AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Mit der Bestellung einer Ware erklärt der AG verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der AN istberechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot anzunehmen. Der AN wird den Zugang der Bestellung unverzüglich durch Email an die mitgeteilte E-mail Adresse oder per Telefax bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, die Annahmeerklärung kann jedoch mit der Zugangsbestätigung verbunden werden. Die Angebote des AN sind freibleibend. Technische Änderungen, Ausstattung, Liefermöglichkeiten sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben vorbehalten. Verbindlich sind allein die in der Annahmeerklärung enthaltenen Angaben. Der AN ist verpflichtet, eventuelle Abweichungen zwischen Bestellung und Bestätigung und/oder Annahmeerklärung dem AG unverzüglich mitzuteilen. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch die Zulieferer des AN. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht durch den AN zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der AG wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert; eine eventuell bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich rückerstattet. Im übrigen gilt Ziffer 4. Lieferung. Zahlungen sind kostenfrei für den AN entweder auf dessen angegebene Konten oder aber per Scheck zu leisten.
Zwischen den Vertragsparteien wird für die gelieferte Ware ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart; danach bleibt die Ware bis zur endgültigen Bezahlung im Eigentum des AN. Der AG ist berechtigt, die Ware im normalen Geschäftsgang an Dritte zu veräußern. Mit Veräußerung der Ware an Dritte tritt er seinen Anspruch auf Bezahlung bis zur Höhe der noch nicht geleisteten Zahlung an den AN im voraus ab. Dem AG ist vor vollständiger Bezahlung der Ware an den AN die Verpfändung und Sicherheitsübereignung nicht gestattet, soweit dadurch das Eigentum des AN beeinträchtigt wird. Der AG hat den AN von Pfändungen, Beschlagnahme, Sicherstellungen etc. ohne schuldhaftes Zögern unverzüglich zu benachrichtigen.
Lieferfristen gelten nur bei Einhaltung von Schriftlichkeit als verbindlich vereinbart; mündliche Zusagen sind nicht verbindlich. Wurde der Liefertermin zugesagt, haftet der AN nicht für Verzögerungen, die vom Lieferdienst verursacht wurden bzw. ist in diesem Fall die Nichteinhaltung bzw. Verzögerung einer Lieferfristauf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige vom AN nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Der AN ist zur Teillieferung berechtigt, falls ein Teil der bestellten Ware vorübergehend nicht lieferbar ist. Zusätzliche Versandkosten werden dem AG nicht berechnet. Die Lieferung erfolgt über einen Lieferdienst nach Wahl des AN. Die Lieferung erfolgt nur an die Lieferadresse gleich Rechnungsadresse, die der Käufer angegeben hat. Kommt der AN bei verbindlicher schriftlicher Lieferterminzusage schuldhaft in Verzug, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des AG auf maximal 5 % des Preises derjenigen Lieferung bzw. Teillieferung, die wegen des Verzugs nicht in den hierfür gedachten Gebrauch genommen werden konnte. Weitere Entschädigungsansprüche des AG sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei Auftragsausführung des AN nachgewiesen werden kann.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht mit ordnungsgemäßer Übergabe durch den AN an das Versandunternehmen (auch Post und Bahn) auf den AG über. Soweit erwünscht, schließt der AN auf Kosten des AG eine Transportversicherung ab.
Ist der AG Unternehmer, so hat er die Ware unverzüglich zu untersuchen und, wenn sie Mängel zeigt, dem AN innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung bzw. Montage Anzeige zu machen. Unterlässt der AG diese Anzeige,so gilt die Ware als genehmigt. Zeigt sich ein Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden.
Nimmt der AN die Ware zurück, so kann diese, wenn es sich um unsere Standardprodukte in einwandfreiem Zustand und in der unbeschädigten Verpackung des AN handelt, nur mit 75 v.H. des berechneten Warenwertes gutgeschrieben werden. Derartige Kulanzgutschriften werden nicht ausgezahlt, sondern mitanderen Lieferungen verrechnet. Bei Sonderanfertigungen ist die Rücknahme in jedem Fall ausgeschlossen.
Soweit Vertragsgegenstand auch Aufstellung und Montage der gelieferten Ware ist, gilt dies ausschließlich für die reine Aufstellung und Montage. Dem AG obliegt es eigenverantwortlich und auf eigene Kosten, behördliche und weitere Genehmigungen zu besorgen. Des weiteren übernimmt der AG eigenverantwortlich und auf seine Kosten, sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausführung der Arbeiten durch den AN zu schaffen. Jegliche zusätzliche Arbeiten, wie z.B. das Montieren von Stromanschlüssen und geeigneten Halterungen für die Ware des Lieferanten, ist Angelegenheit des AG und vor Beginn der Arbeiten durch den AN zu erledigen. Verzögern sich die Arbeiten des AN aufgrund von Umständen, deren Erledigung der AG zubesorgen hat, ist der AG auch ohne eigenes Verschulden zum finanziellen Ausgleich der unnötig aufgewandten Zeit und Kosten des AN verpflichtet.
In Abweichung zu den gesetzlichen Vorschriften vereinbaren die Parteien, soweit es sich um Unternehmer handelt, grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von vierundzwanzig Monaten ab Gefahrübergang; im Falle eines Mangels wird dem AN das Recht der Nachbesserung eingeräumt. Der AN ist innerhalb eines Jahres nach Lieferdatum nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ware im Sinne des § 439 BGB berechtigt. Die Nachbesserung bezieht sich auf die kostenlose und unentgeltliche Bereitstellung von Bauteilen bzw. Baugruppen zum Austausch am Erfüllungsort. Nach Ablauf eines Jahres ab Lieferdatum beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des AG auf Nachbesserung oder Zeitwertgutschrift nach Wahl des AN. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt grundsätzlich außer Betracht. Hiervon bleiben die Rechte des Empfängers auf Minderung und Wandlung des Kaufvertrages nach fehlgeschlagener Nachbesserung unberührt. Die gesetzlichen Vorschriften wegen Gewährleistung bei Kaufleuten, insbesondere § 377 HGB, bleiben erhalten. Sollte der AG Aufwendungsersatz i.S.d. §§ 439 II, 478 II BGB fordern, beschränkt sich dieser auf max. 1% des ursprünglichen Warenwertes der mangelhaften Sache. Aufwendungsersatzansprüche des AG bei Weiterlieferung in dasAusland sind grundsätzlich ausgeschlossen. Ansprüche, die auf § 478 BGB zurückgehen, sind durch die 24-monatige Gewährleistung und den dem AN eingeräumten Rabatt abgedungen im Sinne des gleichwertigen Ausgleichs nach § 478 IV S.1 BGB
Der AN haftet dem AG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; Haftung bei leichter Fahrlässigkeit des AN wird zwischen den Parteien ausgeschlossen. Etwaiger Schadensersatz ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Ist der AG Unternehmer und/oder gewerblicher Nutzer unserer Produkte, verpflichtet er sich nach den Vorschriften des § 10 Abs.2 "Elektrogerätegesetz" die bei dem AN gekauften Produkte auf eigene Kosten selbst vorschriftsgemäß zu entsorgen und stellt den AN von damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
Bei Ausfuhr unserer Waren durch den AG außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernimmt der AN keine Haftung, falls durch gelieferte Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der AG ist zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die durch die Ausfuhr der Waren verursacht werden, die von dem AN nicht ausdrücklich zur Ausfuhr geliefert wurden.
Mit dem Urteil vom 12. September 1999 - 312 O 85/99 "Haftung für Links" hat das Landgericht Hamburg entschieden, daß man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dieses kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, in dem man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Hiermit distanzieren wir uns ausdrücklich von allen Inhalten verlinkter Seiten oder Grafiken und machen uns diese keinesfalls zu eigen. Sämtliche Verstöße gegen geltendes Recht, Sitte oder Moral, welche uns bekannt werden, haben sofortige Löschung von Links, Einträgen, Grafiken oder ähnlichem zur Folge.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 65817 Eppstein. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des AN bzw. der Erfüllungsort. Dasselbe gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem AG einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Im Falle einer Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung treffen,die dem nach dem gesamten Vertragsinhalt erkennbaren Parteiwillen zur Durchsetzung verhilft.